STATUTEN DES VEREINS XBRL CH
I NAME UND SITZ
Art. 1
Unter dem Namen "XBRL CH" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person.
Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz am Domizil der Geschäftsstelle. Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember.
II ZIEL UND ZWECK
Art. 3
Der Verein fördert die Verbreitung von XBRL im nationalen und internationalen Rahmen, um die Effizienz und Standardisierung in der Rechnungslegung und Berichterstattung sowohl der öffentlichen wie der privaten Hände zu verbessern. Er arbeitet zu diesem Zweck mit anderen Körperschaften, insbesondere XBRL International, zusammen.
III MITGLIEDSCHAFT
Art. 4
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Art. 5
Es gibt folgende Kategorien von Mitgliedern:
a) Einzelmitglieder: die Mitgliedschaft steht ausschliesslich natürlichen Personen offen,
b) Kollektivmitglieder: die Mitgliedschaft ist juristischen Personen, Verwaltungseinheiten etc. vorbehalten,
c) Fördermitglieder.
Der Vorstand lässt Fördermitglieder auf ihren Antrag hin aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für den Vereinszweck zu. Sie haben kein Stimmrecht an der Hauptversammlung, keinen Anspruch auf einen eventuellen Liquidationserlös und bezahlen keine Mitgliedschaftsbeiträge.
Art. 6
Der Mitgliedschaftsbeitrag für Einzelmitglieder beträgt CHF 100 pro Jahr.
Der Mitgliedschaftsbeitrag für Kollektivmitglieder bemisst sich nach dem Jahresumsatz (oder einer vergleichbaren Grösse) des Mitglieds. Mitglieder mit einem Umsatz bis zu CHF 10 Mio bezahlen CHF 1000. Mitglieder mit einem Umsatz zwischen CHF 10 Mio und CHF 100 Mio bezahlen CHF 10'000. Bei einem Umsatz über CHF 100 Mio beläuft sich der Beitrag auf CHF 20'000.
Art. 7
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Konkurs. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen.
Der Ausschluss kann vom Vorstand mit Drei-Viertel-Mehrheit gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt nach Anhörung des Mitglieds, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt mit sofortiger Wirkung. Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung besteht nicht.
IV ORGANE
Art. 8
Die Organe des Vereins sind Hauptversammlung, Vorstand und Revisionsstelle.
Art. 9
Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen mit Angabe der Traktanden. Anträge zu Handen der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen im voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.
Art. 10
Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstands, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Art. 11
Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:
a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle,
b) Entlastung des Vorstands und der Revisionsstelle,
c) Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge,
d) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle,
e) Behandlung von Anträgen des Vorstands und der Mitglieder,
f) Erledigung von Rekursen,
g) Änderung der Statuten,
h) Auflösung des Vereins.
Art. 12
Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst.
Die Abstimmung erfolgt auf Antrag einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheim. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei Einzelmitgliedern nicht zulässig. Kollektivmitglieder üben ihr Stimmrecht mit einem bevollmächtigten Vertreter aus.
Art. 13
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern (Präsident, Aktuar und Kassier) und konstituiert sich selbst.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit einer Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Er vertritt den Verein nach aussen. Die Vorstandsmitglieder verpflichten den Verein mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Art. 14
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Hauptversammlung schriftlich Bericht.
Sie stellt Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstandes.
V STATUTENÄNDERUNG, HAFTUNG, LIQUIDATION
Art. 15
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erloschen ist, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 16
Ein eventueller Liquidationserlös wird einer Einrichtung zur Verfügung gestellt, die sich im Sinne des Vereinszwecks einsetzt. Der Vorstand trifft die notwendigen Vorkehrungen.
Art. 17
Die Hauptversammlung beschliesst über die Änderung der Statuten mit einer Zwei-Drittels-Mehrheit aller Mitglieder. Erreicht die Zahl der anwesenden Mitglieder nicht die erforderliche Höhe, so beruft der Vorstand innert sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden ein. Diese ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.
DIESE STATUTEN WURDEN IN DER VORLIEGENDEN FORM AN DER GRÜNDUNGSVERSAMMLUNG GENEHMIGHT.